Kreiselternbeirat Groß-Gerau

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Wer gehört zur Risikogruppe

Das Robert Koch Institut stellt hier in Kapitel 2 eine Definition zur Verfügung:

Risikogruppen für schwere Verläufe: Schwere Verläufe können auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung auftreten und werden auch bei jüngeren Patienten beobachtet. Die folgenden Personengruppen zeigen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf.

  • ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für schweren Verlauf ab etwa 50–60 Jahren; 87 % der in Deutschland an COVID-19 Verstorbenen waren 70 Jahre alt oder älter [Altersmedian: 82 Jahre])
  • Raucher (schwache Evidenz)
  • stark adipöse (fettleibige) Menschen
  • Personen mit bestimmten Vorerkrankungen:

    • des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck)
    • chronische Lungenerkrankungen (z. B. COPD)
    • chronische Lebererkrankungen
    • Patienten mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
    • Patienten mit einer Krebserkrankung
    • Patienten mit geschwächtem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z. B. Cortison)

 

Das hessische Kultusministerium stellt bei "Häufig gestellten Fragen" klar:

"Was gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit einer Person zusammenleben, die zur Risikogruppe gehört?

Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe in einem Hausstand leben, sind vom Schulbetreib befreit."

 

Allerdings heißt es in einer Klarstellung des Landeselternbeirats vom 23.4.2020:

"Kinder die zur Risikogruppe zählen oder Eltern haben, die zur Risikogruppe zählen, sind von der Schule befreit. Die Befreiung muss durch Vorlagen einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden. Im "Hygieneplan Corona" vom 22. April 2020, der den Schulen mittlerweile vorliegen sollte, heißt es:

Schülerinnen und Schüler, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, sind vom Schulbetrieb weiter nach ärztlicher Bescheinigung befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe in einem Hausstand leben."

 

Annahme: Offensichtlich scheint das Alter alleine nicht ein hinreichender Faktor zu sein, der zur Zugehörigkeit der Covid-19 Risikogruppe qualifizieren würde, eine medizinische Indikation muss wohl auch vorliegen. Es wird in jedem Fall ein Attest gefordert, der Ausweis als Altersnachweis ist nicht ausreichend als Nachweis der Zugehörigkeit zur Risikogruppe.

 


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